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   BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10   

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https://dejure.org/2010,4054
BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10 (https://dejure.org/2010,4054)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2010 - 1 StR 347/10 (https://dejure.org/2010,4054)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 (https://dejure.org/2010,4054)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 257c Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 StPO; § 337 StPO
    Mangelnde Belehrung über Rechtsfolgen der Verständigung (Beruhen); gebotene Angabe einer Strafuntergrenze (mangelnde Beschwer des Angeklagten; Beschwer der Staatsanwaltschaft)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c Abs 3 S 2 StPO, § 349 Abs 2 StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Beschwer des Angeklagten bei fehlender Angabe einer Strafuntergrenze in der Bekanntgabe des Inhalts einer möglichen Verständigung durch das Gericht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c Abs 3 S 2 StPO, § 349 Abs 2 StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Beschwer des Angeklagten bei fehlender Angabe einer Strafuntergrenze in der Bekanntgabe des Inhalts einer möglichen Verständigung durch das Gericht

  • Wolters Kluwer

    Angabe einer Strafobergrenze und Strafuntergrenze als Voraussetzung eines Verständigungsverfahrens nach § 257c Abs. 3 S. 1 Strafprozessordnung (StPO); Zulässigkeit einer Revision bei Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Beschwer des Angeklagten bei fehlender Angabe einer Strafuntergrenze in der Bekanntgabe des Inhalts einer möglichen Verständigung durch das Gericht

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Beschwer des Angeklagten bei fehlender Angabe einer Strafuntergrenze in der Bekanntgabe des Inhalts einer möglichen Verständigung durch das Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angabe einer Strafobergrenze und Strafuntergrenze als Voraussetzung eines Verständigungsverfahrens nach § 257c Abs. 3 S. 1 Strafprozessordnung ( StPO ); Zulässigkeit einer Revision bei Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Strafunter-/Strafobergrenze: Kumulativ oder alternativ?

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Strafuntergrenze/Strafobergrenze bei der Absprache: Alternativ oder immer kumulativ

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 99
  • StV 2011, 75
  • AnwBl 2011, 64
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.08.2010 - 4 StR 228/10

    Hinweispflichten bei der Verständigung und Beruhen bei ihrer Nichterfüllung

    Auszug aus BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10
    Zudem sind auch hier keine Gründe erkennbar, die den Angeklagten, der schon im Ermittlungsverfahren voll umfänglich geständig war und umfassende Aufklärungshilfe leistete, hätte veranlassen können, nach erfolgter Belehrung die schließlich getroffene und für ihn günstige Verständigung abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 443/10).
  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

    Auszug aus BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10
    Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe (sog. Punktstrafe; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86) bleibt damit nach der gesetzlichen Neuregelung des Verständigungsverfahrens nach wie vor unzulässig (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10).
  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 3/10

    Erteilung des letzten Wortes (Wiedereintritt; Ausschluss des Beruhens

    Auszug aus BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10
    Ob allerdings nach dieser Regelung das Gericht bei der Bekanntgabe des möglichen Verfahrensergebnisses zwingend auch einen Strafrahmen anzugeben hat oder ob - im Hinblick auf die Ausgestaltung als "Kann-Vorschrift" - die isolierte Angabe einer Strafober- oder Strafuntergrenze ausreicht, wird unterschiedlich beurteilt (letzteres bejahend: Niemöller in N/Sch/W, VerstG, § 257c Rn. 46; SK-StPO/Velten, § 257c Rn. 21; Bittmann, wistra 2009, 415; verneinend Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 257c Rn. 20; vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152).
  • BGH, 27.07.2010 - 1 StR 345/10

    Strafzumessung nach Angabe einer Ober- und Untergrenze der Strafe in

    Auszug aus BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10
    Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe (sog. Punktstrafe; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86) bleibt damit nach der gesetzlichen Neuregelung des Verständigungsverfahrens nach wie vor unzulässig (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10).
  • BGH, 08.10.2010 - 1 StR 443/10

    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10
    Zudem sind auch hier keine Gründe erkennbar, die den Angeklagten, der schon im Ermittlungsverfahren voll umfänglich geständig war und umfassende Aufklärungshilfe leistete, hätte veranlassen können, nach erfolgter Belehrung die schließlich getroffene und für ihn günstige Verständigung abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 443/10).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 469/10

    Verfahrensabsprache (Voraussetzungen der Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO;

    Auch sonst sind konkrete, fallbezogene Gründe, die für die - auch nur entfernte - Möglichkeit sprächen, dass sich der aufgezeigte Verfahrensmangel auf das Prozessverhalten der Angeklagten ausgewirkt haben könnte, sodass letztlich ein für sie günstigeres Urteil nicht auszuschließen wäre, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10 und vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 und 1 StR 443/10).
  • BGH, 20.10.2010 - 1 StR 400/10

    Verurteilung eines Fleischgroßhändlers wegen Betruges rechtskräftig

    (b) Im Übrigen kommt einem für den Fall eines Geständnisses vor oder zu Beginn einer Hauptverhandlung in den Raum gestellten Strafrahmen (zur Frage der Notwendigkeit der Nennung einer Strafunter- und einer Strafobergrenze vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10, Rn. 7 ff, und vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10, Rn. 6) für die Strafzumessung nach langer streitiger Hauptverhandlung in der Regel keine Bedeutung mehr zu.
  • BGH, 11.10.2010 - 1 StR 359/10

    Gewerbsmäßige Untreue; Verständigung (Angabe einer Strafuntergrenze;

    Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bei Mitteilung eines möglichen Verfahrensergebnisses (§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) stets ein Strafrahmen, also Strafober- und Strafuntergrenze, anzugeben ist (vgl. näher BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 mwN).
  • BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10

    Verständigung; Absprache; Deal; obligatorische Angabe eines Strafrahmens

    Mit der Pflicht zur Benennung eines Strafrahmens kommt auch zum Ausdruck, dass das Verständigungsgesetz an dem von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40) entwickelten Verbot der Vereinbarung einer Punktstrafe festhält (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650; vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10; vgl. auch Beschlüsse vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10, StRR 2010, 465 und vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2017 - 14 LB 1/15

    Ausscheidung verbliebener Tatvorwürfe in Disziplinarverfahren; Notwendigkeit der

    Der Senat orientiert sich damit an der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 -. Darin hat der 1. Strafsenat ausgeführt (Rn. 7ff., juris):.
  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 449/10

    Aufklärungspflicht und Verständigung (unterbliebene Belehrung über die

    Sie sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10, vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 und vom 2. November 2010 - 1 StR 469/10).
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